Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der OL Ventures Ltd. – RemoteHeroes


§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Gesellschaften und sonstige geschäftlich handelnde Personen oder Organisationen (B2B). Verbraucher sind von der Nutzung des Angebots ausgeschlossen.
(2) Diese AGB gelten international für alle Verträge zwischen der OL Ventures Ltd. (nachfolgend „Anbieter“) und dem Kunden.
(3) Diese AGB gelten für alle Verträge, die ab dem 07.10.2026 geschlossen werden. Für Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB fort.

§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Anbieter bietet unter der Marke „RemoteHeroes“ die Vermittlung deutschsprachiger virtueller Assistenzen an. Kunden erhalten auf Basis ihrer Anforderungen passende Kandidatenvorschläge.
(2) Grundlage der Vermittlung ist das zwischen Anbieter und Kunde abgestimmte Bewerber- und Aufgabenprofil („Bewerberprofil“). Dieses wird dem Kunden mit Zusendung des Vertrags bzw. Zusendung des Stripe-Bestellformulars über eine Textnachricht übermittelt.
(3) Der Anbieter unterstützt organisatorisch und beratend im Vermittlungsprozess. Die finale Entscheidung über Auswahl, Beauftragung und Einsatz der Assistenz trifft ausschließlich der Kunde.
(4) Vom Anbieter bereitgestellte Materialien (z.B. Vertragsvorlagen, Leitfäden oder Arbeitsanleitungen) dienen ausschließlich der Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.

§ 3 Vertragsschluss und Zahlungsmodalitäten
Für die Vermittlung werden abhängig vom vereinbarten Aufgaben- und Bewerberprofil zwei unterschiedliche Zahlungsmodelle angeboten. Welches Zahlungsmodell Anwendung findet, richtet sich nach dem jeweiligen Vermittlungsauftrag und wird vor Vertragsschluss festgelegt.

§ 3a Monatliches Zahlungsmodell
(1) Das monatliche Zahlungsmodell ist das Standardmodell für Assistenzvermittlungen und gilt insbesondere für wiederkehrende operative und gut standardisierbare Aufgabenbereiche.
Hierzu zählen insbesondere Backoffice, Administration, Social-Media-Aufgaben, einfaches Grafikdesign, einfacher Videoschnitt, Datenpflege, Recherche, vorbereitende Buchhaltung sowie vergleichbare operative Aufgaben.
(2) Die monatliche Vergütung wird ausschließlich über den Zahlungsanbieter Stripe abgewickelt, insbesondere mittels SEPA-Lastschrift oder hinterlegter Zahlungsmethode.
(3) Der Vertrag kommt durch Eingabe der Zahlungsdaten, aktive Bestätigung dieser AGB, sowie Abschluss des kostenpflichtigen Bestellvorgangs im Stripe-Bezahlformular zustande.
(4) Die monatliche Vergütung beträgt 350 EUR netto pro Assistenzposition.
(5) Die monatliche Vergütung bezieht sich auf eine Assistenzposition und nicht auf eine konkrete Person.
(6) Bestandteil des monatlichen Zahlungsmodells sind die fortlaufende Ersatzgarantie gemäß § 6, sowie die Begleitung der Zusammenarbeit durch den Anbieter: ein vierwöchiges Onboarding nach Auswahl der Assistenz, anschließend mindestens monatlicher Austausch mit der Assistenz sowie ein monatlicher Kurzstatus für den Kunden, um Fragen, Herausforderungen und Optimierungsmöglichkeiten frühzeitig zu klären.

§ 3b Testphase im monatlichen Zahlungsmodell
(1) In Sondersituationen kann eine Testphase vereinbart werden, beispielsweise wenn das Aufgabenprofil sehr speziell und somit zunächst unklar ist, ob und wie schnell eine passende Assistenz vermittelt werden kann.
(2) Während der Testphase beträgt die monatliche Vergütung 200 EUR netto.
(3) Die Testphase kann zwei (2), drei (3) oder vier (4) Monate umfassen.
(4) Nach Ablauf der vereinbarten Testphase erfolgt automatisch die Umstellung auf die reguläre monatliche Vergütung gemäß § 3a. Eine gesonderte Zustimmung zur Umstellung ist nicht erforderlich.

§ 3c Einmalzahlungsmodell
(1) Das Einmalzahlungsmodell wird ausschließlich für ausgewählte Aufgaben- und Bewerberprofile angeboten, deren Vermittlung aufgrund besonderer fachlicher Anforderungen, hoher Anforderungen an die Deutschkenntnisse oder einer Kombination dieser Anforderungen erfahrungsgemäß schwieriger ist.
Hierzu zählen insbesondere Verkauf, Kaltakquise, Leadgenerierung, professioneller Videoschnitt, professionelles Grafikdesign sowie vergleichbare spezialisierte Aufgabenbereiche.
(2) Hintergrund des Einmalzahlungsmodells ist, dass für derartige Bewerberprofile regelmäßig ein kleinerer Kandidatenpool zur Verfügung steht. Eine kurzfristige Ersatzvermittlung kann daher nicht in gleicher Weise gewährleistet werden wie bei standardisierbaren Assistenzpositionen des monatlichen Zahlungsmodells.
(3) Die Vereinbarung der Einmalzahlung wird über Jotform abgeschlossen.
(4) Der Vertrag kommt durch Zustimmung zu diesen AGB und der Datenschutzerklärung, Unterzeichnung des Vertrages, sowie Begleichung der Einmalzahlung zustande.
(5) Die Einmalzahlung beträgt 2.500 EUR netto pro Assistenzposition und bezieht sich auf eine Assistenzposition – nicht auf eine konkrete Person.
(6) Nach vollständiger Begleichung der Einmalzahlung bestehen für die betreffende Assistenzposition keine laufenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anbieter. Die Zusammenarbeit zwischen Kunde und ausgewählter Assistenz kann somit zeitlich unbefristet fortgeführt werden.
(7) Für das Einmalzahlungsmodell gilt die zeitlich begrenzte Ersatzgarantie gemäß § 6.

§ 4 Laufzeit, Drosselung und Kündigung
(1) Im monatlichen Zahlungsmodell sowie beim Einmalzahlungsmodell besteht keine Mindestlaufzeit.
(2) Der Kunde kann das monatliche Zahlungsmodell jederzeit mit Wirkung zum nächsten Abrechnungszeitpunkt kündigen oder mit dem Anbieter eine Drosselung vereinbaren.
(3) Die Kündigung muss spätestens drei (3) Tage vor dem nächsten Abbuchungsdatum in Textform, z. B. per E-Mail, WhatsApp oder über einen vergleichbaren Kommunikationskanal erfolgen.
(4) Erfolgt die Kündigung nicht fristgerecht, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits abgebuchter Beträge.
(5) Mit Wirksamwerden der Kündigung einer Assistenzposition entfällt ausschließlich für diese Assistenzposition der Anspruch auf weitere Kandidatenvorschläge, sowie Unterstützungsleistungen des Anbieters. Weitere aktive Assistenzpositionen des Kunden bleiben hiervon unberührt.
(6) Nach Wirksamwerden der Kündigung ist es dem Kunden untersagt, die für die gekündigte Assistenzposition übermittelten Kandidaten, vorgeschlagenen Assistenzen oder im Rahmen dieser Assistenzposition ausgewählten Assistenzen direkt oder indirekt zu kontaktieren, zu beschäftigen oder zukünftig mit diesen zusammenzuarbeiten, sofern für diese Assistenzposition keine aktive Vergütungsvereinbarung mit dem Anbieter besteht.
(7) Anstelle einer Kündigung kann im monatlichen Zahlungsmodell nach Vereinbarung mit dem Anbieter eine vorübergehende Drosselung der Zusammenarbeit erfolgen. Die reguläre monatliche Vergütung von 350 EUR netto wird während dieses Zeitraums auf 50 EUR netto pro Monat reduziert. Dies entspricht einer Reduktion von rund 85%.
(8) Vor Beginn der Drosselung vereinbaren Anbieter und Kunde in Textform ein verbindliches Enddatum. Während der Drosselung bleibt die vertragliche Zusammenarbeit bestehen. Der Kunde kann entscheiden, ob er weiterhin mit einer bereits vermittelten Assistenz zusammenarbeitet, neue Kandidaten für die bestehende Assistenzposition erhalten möchte oder die Zusammenarbeit vorübergehend nicht aktiv nutzt. Die Vergütung der Assistenz ist nicht in der monatlichen Vergütung des Anbieters enthalten.
(9) Der Kunde kann die Drosselung jederzeit in Textform vorzeitig beenden und zur regulären Zusammenarbeit zu 350€ netto pro Monat zurückkehren. Zum vereinbarten Enddatum wird die reguläre Vergütung wieder aufgenommen, sofern Anbieter und Kunde nicht zuvor ausdrücklich eine weitere Drosselung oder die Beendigung des Vertrags vereinbart haben. Der Anbieter informiert den Kunden rechtzeitig vor Ablauf über die bevorstehende Rückkehr zur regulären Vergütung.
(10) Für die Drosselung wird ein Zeitraum mit einem voraussichtlichen Enddatum zwischen Anbieter und Kunde vereinbart. Vor Ablauf dieses Zeitraums stimmen Anbieter und Kunde ab, ob die Drosselung fortgeführt oder die reguläre Zusammenarbeit wie geplant wieder aufgenommen wird. Ohne abweichende Vereinbarung gilt ab dem vereinbarten Enddatum wieder die reguläre monatliche Vergütung gemäß § 3a. Der Kunde kann die Drosselung jederzeit vorher durch Mitteilung in Textform beenden und zur regulären Zusammenarbeit zurückkehren.

§ 5 Abschluss des Vermittlungsauftrags
(1) Monatliches Zahlungsmodell:
Im monatlichen Zahlungsmodell besteht der Vertrag fortlaufend, solange keine Kündigung gemäß § 4 erfolgt.
Die Ersatzgarantie gemäß § 6 besteht während der aktiven Vertragslaufzeit fort.
(2) Einmalzahlungsmodell:
Die Einmalzahlung erfolgt unmittelbar nach Vertragsschluss und Rechnungserhalt.
Mit Auswahl einer Assistenz beginnt die Ersatzgarantie gemäß § 6. Der Vermittlungsauftrag gilt nach Ablauf der dort geregelten Ersatzgarantie oder nach Ausschöpfung der maximal drei kostenfreien Ersatzvermittlungen als vollständig abgeschlossen.
Fällt die Assistenz nach Abschluss des Vermittlungsauftrags weg oder wünscht der Kunde anschließend eine erneute Vermittlung, ist hierfür ein neuer Vermittlungsauftrag erforderlich.

§ 6 Garantien
(1) Geld-zurück-Garantie – Monatliches Zahlungsmodell & Einmalzahlungsmodell
Führt der Kunde nachweislich zehn (10) Bewerbungsgespräche ohne Auswahl einer Assistenz, kann der Kunde eine vollständige Rückerstattung der bis dahin gezahlten Vergütung verlangen, sofern der Vermittlungsprozess ernsthaft betrieben wurde.
Als Bewerbungsgespräch gilt ausschließlich ein tatsächlich durchgeführtes Gespräch per Telefon oder Videokonferenz, das dem persönlichen Kennenlernen und der Prüfung einer möglichen Zusammenarbeit mit dem Kandidaten dient. Lediglich terminierte, abgesagte oder nicht wahrgenommene Gespräche, sowie reine Kommunikation per Chat oder Textnachricht gelten nicht als Bewerbungsgespräch.
Mit Auswahl einer Assistenz zur Zusammenarbeit endet die Geld-zurück-Garantie.
(2) Ersatzgarantie – Monatliches Zahlungsmodell
Fällt eine vermittelte Assistenz während der aktiven Vertragslaufzeit weg oder ist eine Neuvermittlung erforderlich, verpflichtet sich der Anbieter, schnellstmöglich geeignete Ersatzkandidaten für dieselbe Assistenzposition und das vereinbarte Bewerberprofil vorzuschlagen.
Die Ersatzgarantie besteht während der gesamten aktiven Laufzeit des monatlichen Zahlungsmodells für die Assistenzposition. Während der Ersatzsuche besteht die vereinbarte Zahlungspflicht fort.
(3) Ersatzgarantie – Einmalzahlungsmodell
Mit Auswahl einer Assistenz durch den Kunden beginnt eine Ersatzgarantie von neunzig (90) Tagen.
Fällt die ausgewählte Assistenz innerhalb dieses Zeitraums weg oder stellt der Kunde innerhalb dieses Zeitraums fest, dass die Assistenz für das ursprünglich vereinbarte Bewerberprofil nicht geeignet ist, verpflichtet sich der Anbieter, ohne zusätzliche Vermittlungsgebühr alternative Kandidaten für dieselbe Position und das ursprünglich vereinbarte Bewerberprofil vorzuschlagen.
Der Kunde kann im Rahmen des Einmalzahlungsmodells insgesamt bis zu drei (3) kostenfreie Ersatzvermittlungen in Anspruch nehmen. Eine Ersatzvermittlung gilt mit Auswahl einer Ersatzassistenz zur Zusammenarbeit als in Anspruch genommen.
Mit Auswahl jeder Ersatzassistenz beginnt für diese erneut eine Ersatzgarantie von neunzig (90) Tagen.
Nach der dritten Ersatzvermittlung endet die Ersatzgarantie spätestens mit Ablauf der für die dritte Ersatzassistenz geltenden 90-Tage-Frist. Wird innerhalb dieser Frist erneut ein Ersatz gewünscht, besteht kein Anspruch auf eine weitere kostenfreie Ersatzvermittlung und der Vermittlungsauftrag gilt als abgeschlossen.
Eine anschließend gewünschte Neuvermittlung stellt einen neuen Vermittlungsauftrag dar.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich zu aktiver Mitwirkung im Vermittlungsprozess.
(2) Ablehnungen von Kandidaten sollen kurz begründet werden, um weitere Vorschläge zu optimieren.
(3) Das zwischen Anbieter und Kunde bestätigte Bewerberprofil ist Grundlage des Vermittlungsauftrags. Wesentliche Änderungen des Bewerberprofils gelten als neuer Auftrag, sofern der Anbieter diese Änderungen nicht ausdrücklich in Textform akzeptiert und dem bestehenden Auftrag zuordnet.

§ 8 Rechte und Pflichten des Anbieters
(1) Der Anbieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde trotz dreimaliger Aufforderung innerhalb von 30 Tagen nicht ausreichend mitwirkt oder sich nachweislich erheblich oder wiederholt unzumutbar gegenüber Assistenzen, Kandidaten oder Mitarbeitern verhält.
(2) Unzumutbares Verhalten kann dem Anbieter wirtschaftliche oder reputationsbezogene Schäden verursachen, etwa wenn Kandidaten aufgrund negativer Erfahrungen künftig keine Vermittlung mehr wünschen.
(3) Hat der Anbieter seine Leistungen bis zur Kündigung ordnungsgemäß erbracht und liegt der wichtige Grund beim Kunden, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Vergütungen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Schutzrechte und Abwerbeverbot
(1) Eine direkte oder indirekte Abwerbung von Mitarbeitern des Anbieters sowie die direkte oder indirekte Beschäftigung oder Zusammenarbeit mit über den Anbieter vorgestellten Kandidaten oder vermittelten Assistenzen ohne bestehende Vergütungsvereinbarung mit dem Anbieter ist untersagt.
(2) Sämtliche vom Anbieter bereitgestellten oder im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemachten Inhalte, Prozesse, Unterlagen und sonstigen nicht öffentlichen Informationen bleiben geistiges Eigentum des Anbieters und dürfen ohne dessen Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch für vertragsfremde Zwecke verwendet werden.
(3) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen Absatz 1 oder 2 ist der Kunde zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Jede unbefugte Weitergabe an einen weiteren Dritten gilt als eigenständiger Verstoß. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich insbesondere nach Art, Umfang, Dauer und wirtschaftlicher Bedeutung des Verstoßes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, bleiben unberührt.

§ 10 Abrechnung und Steuern
(1) Bei Leistungen an Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt die Abrechnung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich im Reverse-Charge-Verfahren ohne Ausweis der Mehrwertsteuer.
(2) Bei Leistungen an Unternehmer mit Sitz außerhalb der Europäischen Union wird, soweit nach den anwendbaren umsatzsteuerlichen Vorschriften eine Nettorechnung ohne Ausweis einer Mehrwertsteuer ausgestellt. Die konkrete umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.
(2) Es gilt das Recht der Republik Zypern. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Larnaca, Zypern.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.


© OL Ventures Ltd., 2025